Nach dem von Landeshauptmann Arno Kompatscher unterzeichneten Abschussdekret formiert sich juristischer Widerstand: Auch die italienische Tierschutzorganisation ENPA hat nun Rekurs beim Bozner Verwaltungsgericht (TAR) eingereicht.

Die Debatte um das Großraubwild in Südtirol spitzt sich weiter zu. Nachdem Landeshauptmann Arno Kompatscher kürzlich die Genehmigung für den gezielten Abschuss eines Problemwolfs unterzeichnet hatte, rollt nun die juristische Gegenoffensive an. Neben mehreren Naturschutzorganisationen hat jetzt auch die Tierschutzorganisation ENPA (Ente Nazionale Protezione Animali) offiziell Rekurs beim regionalen Verwaltungsgericht (TAR) in Bozen eingelegt.

Eilantrag soll Entnahme vorerst stoppen

Ziel des Rechtsmittels ist es, die Vollstreckung des Landesdekrets per einstweiliger Verfügung mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Die Tierschützer argumentieren, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Tötung des geschützten Tieres nicht ausreichend begründet seien. Zudem fordern sie eine genauere Prüfung alternativer Herdenschutzmaßnahmen, bevor zu einer letalen Entnahme gegriffen werden dürfe.

Bereits in der Vergangenheit hatten Tierschutzvereine wiederholt ähnliche Verordnungen der Landesregierung vor dem Verwaltungsgericht angefochten – in mehreren Fällen mit Erfolg, was zu vorübergehenden Baustellen bei der Umsetzung der regionalen Wolfsmanagement-Gesetze führte.

Große Spannungen zwischen Almwirtschaft und Artenschutz

Für Südtirols Landwirtschaft und Tierhalter stellt die Wolfspräsenz eine wachsende Belastung dar. Nach wiederholten Rissen auf den heimischen Almen fordern Bauernverbände und lokale Interessensvertreter seit Monaten ein rasches, pragmatisches Handeln der Landespolitik, um die traditionelle Weidewirtschaft in den Berggebieten zu schützen.

Die Tierschutzverbände hingegen pochen auf den strengen Schutzstatus des Wolfes nach europäischem Recht und halten den Abschuss für das falsche Signal.

Das Bozner Verwaltungsgericht muss nun zeitnah entscheiden, ob das Abschussdekret vorläufig eingefroren wird oder die zuständigen Behörden und Forstorgane die Entnahme wie geplant durchführen dürfen.